Gründe der "XXXL-Entscheidung"

Datum: 01.03.2016

Am 16.2.2016 hat das Arbeitsgericht Mannheim den Antrag des Betriebsrats auf Untersagung der Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Betrieb Mann-heim abgewiesen (vgl. Medienmitteilungen vom 16.2.2016).

In der nun vorliegenden Begründung des Beschlusses führt das Gericht folgendes aus:

Zum einen sei der Antrag des Betriebsrats bereits unzulässig, da unklar bleibe, welche konkreten Handlungen unterlassen werden sollen.

Zum anderen sei der Antrag jedenfalls nicht begründet: Damit überhaupt ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 111 BetrVG entstehen könne, müsse der Arbeitgeber unumkehrbare Maßnahmen ergriffen haben. Weder die tatsächliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit noch die den Arbeitnehmern gegenüber erklärten widerruflichen Freistellungen unter Fortzahlung ihrer Vergütung stellten solche Maßnahmen dar.

Auch aus der "Standortgarantie" aus der Betriebsvereinbarung vom April 2014 könne der Betriebsrat keinen Anspruch auf ein Verbot der Betriebsänderung herleiten. Denn die Garantie sei lediglich unter der Bedingung erteilt worden, dass der "Dienstleistungs- und Nutzungsvertrag" mit dem einzigen Auftraggeber weiter bestehe. Diese Bedingung sei wegen der fristlosen Kündigung des Auftraggebers vom Januar 2016 nicht mehr erfüllt.

Im übrigen geht die Kammer davon aus, dass selbst die Verletzung von Informations- und Beratungsrechten des Betriebsrats keinen "allgemeinen Unterlassungsanspruch" des Betriebsrats gegen die  Durchführung von betriebsändernden Maßnahmen auslösen würde: Das Gesetz sehe als einzige Rechtsfolge in § 113 III BetrVG für solche Fälle den finanziellen "Nachteilsausgleich" zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer vor.

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