Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 07.12.2017, 14 BV 13/16

Datum: 19.07.2018

Kurzbeschreibung: Zur Auslegung von § 21 Abs. 6 SEBG; Wirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung einer durch Umwandlung gegründeten SE, bei der ein alleiniges Vorschlagsrecht der Gewerkschaften für Sitze im Aufsichtsrat nicht mehr vorgesehen ist

Das Arbeitsgericht Mannheim – Kammern Heidelberg -  hatte im Zusammenhang mit der Umwandlung einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Europäische Gesellschaft (SE) über einen Unterlassungsanspruch und Feststellungsansprüche zweier Gewerkschaften (Antragsteller) zu entscheiden.

Die Antragsteller wollten erreichen, dass dem Vorstand untersagt wird, auf der Hauptversammlung einen Satzungsänderungsvorschlag zur Verkleinerung des Aufsichtsrats von derzeit 18 auf 12 Mitglieder zu unterbreiten. Diese Möglichkeit sah die im Rahmen der Umwandlung abgeschlossene Beteiligungsvereinbarung vor. Diese Vereinbarung war von einem besonderen Verhandlungsgremium und der Arbeitgeberseite ausgehandelt worden. Bei dem 32-köpfigen besonderen Verhandlungsgremium, das auf Arbeitnehmerseite die Verhandlungen führte, handelte es sich um ein international zusammengesetztes Gremium. Deutschland wurde durch sieben Mitglieder repräsentiert, darunter zwei auf Vorschlag der Gewerkschaften gewählte Vertreter. Die Verkleinerung des Aufsichtsrats hätte unter anderem zur Folge, dass den Gewerkschaften keine reservierten Sitze im Aufsichtsrat mehr zustehen. Vor der Umwandlung hatten die Gewerkschaften das alleinige Vorschlagsrecht für zwei der acht Arbeitnehmersitze im paritätisch besetzten Aufsichtsrat. Diese Sitzgarantie der Gewerkschaften ergab sich für die AG aus den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes. Demgegenüber sehen die maßgeblichen Regelungen der Beteiligungsvereinbarung der SE bei einer Aufsichtsratsgröße von nur noch zwölf Mitgliedern ein entsprechendes alleiniges Vorschlagsrecht beziehungsweise eine damit einhergehende Sitzgarantie für Vertreter der Gewerkschaften nicht vor. Die antragstellenden Gewerkschaften hielten diese Regelung für unwirksam. Hierauf beziehen sich die Feststellungsanträge.

Die 14. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheims unter Vorsitz von Richterin am Arbeitsgericht Dr. Lehner wies sämtliche Anträge zurück. Für den Unterlassungsanspruch bestehe noch nicht die erforderliche Gefahr einer erstmaligen Beeinträchtigung; außerdem werde die gewerkschaftliche Betätigung allein durch den Satzungsänderungsvorschlag des Vorstandes noch nicht berührt.

Auch die Feststellungsanträge seien unbegründet. Die Beteiligungsvereinbarung, die die Möglichkeit vorsieht, den Aufsichtsrat ohne Sitzgarantie der Gewerkschaften zu verkleinern, verstoße nicht gegen § 21 Abs. 6 SE Beteiligungsgesetz (SEBG). Zwar bestimme § 21 Abs. 6 SEBG, dass „in der Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden [muss], das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll“. Die Auslegung dieser Bestimmung nach Wortlaut und Systematik ergebe nicht, dass diese Vorschrift die Sitzgarantie der Gewerkschaften schütze. Das Auslegungsergebnis stehe auch mit Sinn und Zweck der Norm im Einklang. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Schutzzweck der Norm (Verhinderung einer Flucht aus der Mitbestimmung und Schutz der Arbeitnehmer) vorliegend kein zwingendes fortbestehendes alleiniges Vorschlagsrecht der Gewerkschaften erfordere, weil von einem besonderen Verhandlungsteam, das sich ausschließlich aus Arbeitnehmervertretern zusammengesetzt habe, eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen worden sei, bei der Gewerkschaftsrechte geschwächt worden seien (vorliegend zu Gunsten einer Stärkung der Position des Konzernbetriebsrates). Jedenfalls erfordere der Schutzzweck der Norm keine Sitzgarantie der Gewerkschaften, da diese weiterhin ein Vorschlagsrecht hätten und weiter wählbar seien.

Gegen diese Entscheidung haben die Gewerkschaften Beschwerde eingelegt. Die 19. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim –  unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgerichts Thomas Meyer hat Anhörungstermin auf Dienstag, 04.09.2018, 10.00 Uhr festgesetzt. Die Anschrift des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – ist E 7, 21 68159 Mannheim, 2. OG.

Es ist beabsichtigt, den Wortlaut der erstinstanzlichen Entscheidung unter der Entscheidungsdokumentation des Arbeitsgerichts Mannheims zu veröffentlichen.

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